AGB
ITR-Computer, Inh. Tristan Drost, Berliner Straße 243, 06112
Halle (Saale)
Gültig ab: 01.10.2000
I. Allgemeines
1. Alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen erfolgen
aufgrund nachfolgender Bedingungen. Diese gelten für alle künftigen Angebote,
Verkäufe, Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht noch einmal
ausdrücklich vereinbart wurden. Durch die erstmalige Zusendung, spätestens mit
der Entgegennahme unserer Lieferung gelten unsere Geschäftsbedingungen als
angenommen.
2. Änderungen unserer Geschäftsbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit
ausdrücklich der schriftlichen Vereinbarung mit uns. Schweigen auf etwaige
abweichende Bedingungen des Käufers oder Auftraggebers gelten nicht als
Anerkenntnis oder Zustimmung. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Käufers
oder Auftraggebers gelten nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Geschäfts- oder
Einkaufsbedingungen des Käufers oder Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir
sie als für den jeweiligen Vertragsabschluß schriftlich anerkennen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufs-, Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit, soweit sie unseren
Geschäftsbedingungen entgegenstehen.
II. Angebote, Preise, Vertragsabschluß
1. Sämtliche Angebote, Preislisten und Werbeunterlagen sind freibleibend und
unverbindlich. Diese Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste,
die jederzeit geändert werden kann. Sie verstehen sich, soweit nicht anders
angegeben, inkl. der zum Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer, zzgl. Kosten
der Verpackung, Lieferung, Versicherung, Installation und sonstiger Nebenkosten.
2. Lieferungen und Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, aber
erbracht wurden, werden gesondert berechnet.
3. Ändern sich zwischen Vertragsabschluß und Lieferung die Preise unserer
Vorlieferanten oder unsere Herstellungskosten, die Löhne, Währungsparitäten,
Zölle oder sonstige Kosten, die sich auf unsere Lieferungen unmittelbar oder
mittelbar auswirken, so sind wir berechtigt, unsere Preise anzugleichen.
4. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Mitarbeiter bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere (Außendienst-)
Mitarbeiter sind nur befugt, Erklärungen des Bestellers/Auftraggebers an uns zu
übermitteln.
5. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung
zustande. Wird die Lieferung durchgeführt, ohne das dem Käufer vorher eine
Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung unter
diesen Geschäftsbedingungen zustande.
6. Offensichtliche Rechen- bzw. Schreibfehler oder Übertragungsfehler
berechtigen uns zur Richtigstellung, auch bei schon erstellten Rechnungen.
7. Aufgrund technischen Fortschritts beruhende Konstruktions- und Formänderungen
behalten wir uns bis zur Lieferung vor.
III. Lieferfristen und Termine
1. Lieferfristen- und Termine gelten, sofern nicht durch eine Zusage
ausdrücklich als verbindlich angegeben, nur annähernd. Die Fristen beginnen mit
dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller
Ausführungseinzelheiten. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in
Rechnung gestellt werden.
2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht
eingehalten, so ist der Käufer/Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, jedoch nur nach fruchtlosem Ablauf einer von uns angemessenen
Nachfrist zusammen mit der Erklärung, die Annahme der Lieferung/Leistung nach
Fristablauf abzulehnen. Erwächst dem Käufer/Auftraggeber wegen einer auf unserem
Verschulden beruhenden Verzögerung oder Nichtlieferung ein Schaden, so erstreckt
sich unsere Haftung lediglich auf die Fälle des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit. Lieferverzug tritt nicht ein, wenn die Bonität des Käufers
Anlass zur Zurückhaltung von Lieferungen gibt (Anscheinsverdacht oder
Zielüberschreitung reichen aus).
3. Ereignisse durch höhere Gewalt, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks,
Aussperrungen sowie unvorhersehbare Lieferschwierigkeiten unserer Lieferanten
führen zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- und Leistungsfrist. Für
ein Verschulden unserer Lieferanten stehen wir nicht ein. Unter Mitteilung an
den Käufer/Auftraggeber sind wir berechtigt, die Lieferfristen um die Dauer der
Behinderung zu verlängern. Der Käufer/Auftraggeber als auch wir haben das Recht,
vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Verlängerung der Lieferzeit darüber hinaus
einem der vorstehenden Gründe mehr als drei Monate beträgt.
4. Dem Käufer/Auftraggeber stehen sonstige und weitergehende Ansprüche bei
Lieferfristüberschreitungen nicht zu.
IV. Erfüllungsort, Versand, Lieferung, Gefahrübergang
1. Erfüllungsort ist ab Lager Halle.
2. Wurde wegen des Versandweges und der Transportmittel keine schriftliche
Vereinbarung getroffen, so treffen wir unter Ausschluß jeglicher Haftung die
Wahl. Der Versand selbst erfolgt auf Rechnung des Käufers/Auftraggebers und
unversichert. Die Verpackung erfolgt unter Berechnung der Selbstkosten und in
handelsüblicher Weise.
3. Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens mit
dem Verlassen unseres Lagers, geht die Gefahr einschließlich der Beschlagnahme
auf den Käufer/Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Teillieferungen,
Nachlieferungen und Nachbesserung.
4. Wenn uns der Versand ohne unser Verschulden nicht möglich ist, geht die
Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
5. Nimmt der Käufer/Auftraggeber ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen
nicht ab oder wird auf Wunsch des Käufers der Versand verzögert, sind wir
berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern oder selbst
zu verwahren. Wir berechnen dem Käufer die entstehenden Lagerkosten, mindestens
1,5% des Kaufpreises für jeden Monat, es sei denn, dieser weist nach, das die
tatsächlich entstandenen Kosten wesentlich geringer sind. Wir sind berechtigt,
nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, anderweitig über den
Liefergegenstand zu verfügen und dem Käufer als Lieferschaden mindestens 20% des
Kaufpreises in Rechnung zu stellen, es sei denn, dieser weist nach, daß unser
tatsächlicher Schaden erheblich geringer ist.
V. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind unverzüglich ohne jeden Abzug auf Rechnung oder in bar zu
leisten. Alle Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig. Verzug tritt spätestens
nach 10 Werktagen nach Erhalt der Rechnung ein.
1.a. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu
Finanzierungszwecken abzutreten.
2. Schecks und rediskontfähige und versteuerte Wechsel werden von uns nur nach
vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfüllungshalber angenommen. Wechsel- und
Diskontspesen werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort fällig und
zahlbar.
3. Lieferung und Übersendung von Ware erfolgt gegen Vorkasse oder per Nachnahme.
Die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf einer besonderen schriftlichen
Vereinbarung.
4. Bei Zahlungsverzug von mehr als 10 Tagen ab Fälligkeit sind wir berechtigt,
ohne besondere Mahnung Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für
Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem
jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank. Darüber hinaus bleibt die
Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens vorbehalten. Die Mahngebühren
gelten in der ausgewiesenen Höhe als akzeptiert. Die erste Mahnung gilt als
ausdrückliche Aufforderung zur Zahlung. Des weiteren sind wir berechtigt, alle
Lieferungen und Bestellungen bei Zahlungszielüberschreitung bis zur
vollständigen Befriedigung unserer Forderungen auszusetzen.
5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns werden Umstände
bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind,
die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, so werden sämtliche
Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns sofort fällig und
zahlbar, unabhängig von der Laufzeit hereingenommener und gutgeschriebener
Wechsel. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitgehend gesetzlicher
Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern oder
entsprechende Sicherheiten zu fordern. Ferner sind wir berechtigt, von
Verträgen, die wir noch nicht erfüllt haben, unter Fristsetzung von 2 Wochen
verbunden mit der Rücktrittsandrohung für den Fall der Nichterfüllung sämtlicher
Zahlungsverpflichtungen zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben
unberührt. Bei erkennbarer Nichtzahlung sind wir berechtigt alle Waren, die
unter unserem Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, einzubehalten bis die Ware
selbst oder unsere anderweitigen Forderungen erfüllt wurden.
6. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen oder Zurückhaltung ist für alle
denkbaren Fälle ausgeschlossen, mit Ausnahme von unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht am
Kaufpreis ist ausgeschlossen.
7. Bei Bestehen mehrer offener Forderungen (laufendes Kontokorrent) sind wir
berechtigt, eingehende Zahlungen nach unserer Wahl zu verrechnen. Insbesondere
sind wir berechtigt, nicht abgesicherte Forderungen zuerst mit eingehenden
Zahlungen zu verrechnen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur
Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich
künftig entstehender oder bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder
später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen für besonders
bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das
vorbehaltene Eigentum zur Sicherheit unserer Saldoforderung.
Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn die Ware vom Käufer weiterveräußert
wurde (verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt).
2. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne
des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit uns nicht
gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis
des Wertes der anderen Ware zur Zeit der Vereinbarung. Wird Vorbehaltsware mit
uns nicht gehörender Ware gemäß §§947,948 BGB verbunden, vermischt oder
vermengt, so werden wir Miteigentümer gemäß der entsprechenden Bedingungen. Die
verarbeitete, verbundene, vermischte oder vermengte Ware gilt als Vorbehaltsware
im Sinne dieser Bedingungen.
3. Der Käufer/Auftraggeber ist verpflichtet, Vorbehaltsware und in unserem
Miteigentum stehende Ware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und
ausreichend zu versichern. Die Rechte aus den Versicherungen werden bereits mit
Abschluß eines diesen Bedingungen unterliegenden Vertrages an uns abgetreten.
Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer/Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und
solange er nicht in Verzug ist veräußern oder be- oder verarbeiten. Er ist zur
Weiterveräußerung nur dann berechtigt, wenn die Forderung aus der
Weiterveräußerung nebst allen Nebenrechten auf uns übergeht. Stundet unser
Vertragspartner seinen Abnehmern den Verkaufspreis, so hat sich der
Vertragspartner gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware
zu gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei der
Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Bei Kreditverkäufen hat unser
Vertragspartner seinen Abnehmer auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und
sicherzustellen, daß dieser anerkannt wird. Das gleiche gilt für Finanzierungen
über Finanzierungsinstitute, insbesondere Leasinggesellschaften. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder
Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer/Auftraggeber allein oder zusammen mit uns
nicht gehörender Ware veräußert, so werden schon jetzt die aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten und Rangstellen abgetreten. Die Abtretung wird
angenommen. Auf unser Verlangen hat der Käufer/Auftraggeber die Schuldner der
abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wert
der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag.
5. Bei Zahlungsverzug des Käufers/Auftraggebers oder bei sonstiger Gefährdung
der Erfüllung unseres Zahlungsanspruches, bei sonstigen Verstößen des
Käufers/Auftraggebers gegen die ihn ansonsten obliegenden Verpflichtungen, sind
wir berechtigt:
a) die Ermächtigung zur Veräußerung oder Ver-/Bearbeitung oder zum Einbau der
Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen;
b) die Herausgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers/Auftraggebers zu
verlangen, ohne das diesem gegen den Herausgabeanspruch eine
Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne das wir hierdurch vom Vertrag
zurücktreten;
c) Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten;
d) die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verkaufen und den Erlös gegenzurechnen.
e) alle anderen Forderungen fällig zu stellen, ohne daß es einer gesonderten
Inverzugsetzung bedarf. Für Lieferungen und Leistungen ins Ausland sind alle
Kosten der Rechtsverfolgung durch uns bei Zahlungsverzug des Käufers vom Käufer
zu tragen.
Falls die Vorbehaltsware schon in Gebrauch war, kann eine Anrechnung höchstens
zu dem von uns festgestellten Restwert erfolgen. Falls der Vertragspartner den
von uns festgestellten Restwert nicht anerkennt, unterwirft er sich der
Restwertfeststellung eines neutralen Sachverständigen. Diese Feststellung durch
den Sachverständigen hat unser Vertragspartner zu tragen. Sämtliche hierdurch
entstandenen Kosten, auch aus der Verwertung der Vorbehaltsware trägt der
Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses
zzgl. ges. MwSt.. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder
der Käufer/Auftraggeber niedrigere Kosten nachweist.
6. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurs- oder
Vergleichsverfahrens, erlischt das Recht des Käufers/Auftraggebers, die
Vorbehaltsware weiterzuveräußern, sie zu verwenden oder sie einzubauen, ferner
die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Die gleichen
Rechtsfolgen treten bei einem Rückscheck ein.
7. Der Käufer/Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer
Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen
Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen
Verfügungen, bei allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die
Vorbehaltsware oder in die uns abgetretenen Forderungen, hat uns der Käufer
unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung
des Zugriffs und Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgewandt werden müssen,
soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
8. Auf Verlangen des Käufers/Auftraggebers werden wir Sicherheiten insoweit
freigeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung insgesamt um mehr als 10%
übersteigt.
9. Soweit wir berechtigt sind, Vorbehaltsware zurückzunehmen, räumt der
Käufer/Auftraggeber uns sowie unseren Beauftragten das unwiderrufliche Recht
ein, seine Geschäftsräume zu geschäftsüblichen Zeiten, ggf. mit Fahrzeugen zum
Zweck der Abholung der Vorbehaltsware zu betreten.
VII. a. Mängelrügen, Gewährleistungen
1. Wir gewährleisten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, daß die
gelieferten Waren zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges frei von Material- und
Herstellungsfehlern sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Waren erheblich
mindern sowie etwaige von uns ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften besitzen.
Eine über die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften hinausgehende
unselbständige Garantie wird nur bei besonders bezeichneten Waren bzw. bei
ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung gewährt. Für neue Handelsware
(Monitore, Drucker etc.) und Komplettsysteme gilt die gesetzliche Garantie. Es
sei denn etwas anderes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Wir garantieren
für die originär gelieferten Komplettsysteme, die mit CE-Zeichen gekennzeichnet
sind, daß die technischen Vorgaben eingehalten werden unter der Bedingung, daß
das Gehäuse nach der Auslieferung nicht geöffnet und auch keine Eingriffe von
seiten des Käufers, Anwenders oder Dritter vorgenommen wurden. Bei Beschädigung
des Kontrollsiegels ist hiervon auszugehen. Mit der Öffnung geht die
Verantwortung auf den Käufer, Anwender bzw. andere Dritte über.
2. Mängel, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Transportschäden, Fehlmengen
und Falschlieferungen sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung unter
sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung schriftlich binnen
Wochenfrist, beginnend mit dem Eingangstag der Belieferung bei dem
Käufer/Auftraggeber, zu rügen, nicht offensichtliche binnen Wochenfrist nach
ihrer Entdeckung. Unterlässt er eine solche unverzügliche schriftliche Anzeige,
gilt die Lieferung als genehmigt. Eintretende Transportschäden sind ebenso auch
dem Beförderer unverzüglich anzuzeigen. Die Untersuchungspflichten gemäß §377
HGB bleiben unberührt.
3. Wird ein Mangel an der gelieferten Ware nachgewiesen, so erfolgt nach unserer
Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung unter der Voraussetzung, daß der Käufer
das mangelhafte Produkt bzw. das Produktionsteil mit einem Reparaturanhänger in
Originalverpackung und unserer Rechnung unter Erläuterung der näheren Umstände,
unter denen sich der Mangel gezeigt hat, an uns zurückgesandt hat. Eine
dreimalige Nachbesserung wird in jedem Falle als zumutbar angesehen. Bei
Fehlschlagen der Nachlieferung oder Ersatzlieferung hat der Käufer/Auftraggeber
das Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises.
Weitergehende Ansprüche sind, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften
entgegenstehen, ausgeschlossen. Wir sind nur dann zu Ersatzlieferungen
verpflichtet, wenn die Kaufpreissumme gezahlt wurde und/oder keine weiteren
Zahlungen offen sind.
4. Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen,
stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon
nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
5. Unsere Gewährleistung- und/oder Garantiepflicht ist ausgeschlossen bei
a) Schäden und Verlusten, die durch Vertragsware oder ihren Gebrauch entstehen,
sowie Schäden, die auf Modifikation, Fehler in der Installation, Brand,
Blitzschlag oder ähnlich gelagerte Einwirkungen auch thermischer oder physischer
Art zurückzuführen sind;
b) unsachgemäß durchgeführten Reparaturversuchen sowie sonstigen Eingriffen von
Kunden oder anderen nicht ermächtigten Personen;
c) Schäden durch Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung;
d) Transportschäden;
e) generell bei Rücksendungen, die nicht komplett oder nicht in
Originalverpackung erfolgen;
e) Schäden durch den Einsatz ungeeigneter oder minderwertiger Bauteile,
Einzelteile oder Verbrauchsmaterialien;
f) Schäden, die bei Käufer/Auftraggeber durch natürliche Abnutzung,
Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Witterungs- und
Temperatureinflüsse entstanden sind;
g) Waren, für die handelsüblich keine Garantiepflicht besteht (Verschleißteile
wie z.B. Druckköpfe und Farbbänder)
h) Ansprüchen wegen geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber
Katalogen, Werbeunterlagen, Mustern etc.;
i) schlechter Instandhaltung der Ware durch den Käufer/Auftraggeber;
j) bei einzelnen Bauteilen, die kein Garantiesiegel des Lieferanten und
Verkäufers tragen oder bei denen das Herstellersiegel ohne ausdrückliche
vorherige Genehmigung durch uns beschädigt wurde;
k) Virenbefall, der durch Benutzung von Disketten oder Datenträgern entsteht und
nicht ursächlich und nicht bewiesenermaßen durch uns verursacht wurde.
Für Nachbesserungsarbeiten, Ersatzteile oder Austausch haften wir im gleichen
Umfang wie für die ursprüngliche Ware bis zum Ablauf von 3 Monaten nach
Lieferung des Ersatzteils bzw. des Ersatzgerätes oder nach Durchführung der
Nachbesserung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglichen
Gewährleistungspflicht für den Lieferungsgegenstand. Für gebrauchte oder
reduzierte Geräte ist die Gewährleistung auf 3 Monate begrenzt.
Rücksendungen haben generell mit allem Zubehör in der Originalverpackung und mit
Garantienachweis (Kopie der Rechnung) zu erfolgen. Für nicht vollständige
Lieferungen können wir die Bearbeitung ablehnen, oder eine Aufwandspauschale bis
zur Höhe des Neupreises berechnen.
6. Serienmäßig hergestellte Ware wird nach Modell verkauft. Es besteht kein
Anspruch auf die Lieferung der Ausstellungsmuster und -proben, falls bei
Vertragsabschluß keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen ist. Bei
preisreduzierter Ware kann es sich um Auslaufmodelle handeln. Der Käufer kann an
die bestellte Ware qualitative Ansprüche nur in der Höhe stellen, wie sie
billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten
gestellt werden können. Bedienungsanleitungen für Baugruppen sind grundsätzlich
in englischer Sprache verfasst. Etwas anderes gilt nur bei unserer
ausdrücklichen Zusicherung.
7. Wir sind berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern, solange der Käufer
seine Verpflichtungen uns gegenüber im gesetzlichen Umfang nicht erfüllt hat.
Eine Haftung für Fremderzeugnisse unsererseits wird ausgeschlossen. Auf
Verlangen treten wir jedoch unsere Gewährleistungsansprüche gegen unseren
Vorlieferanten ab.
8. Wir übernehmen keine Gewähr für die Weiterverkäuflichkeit unserer Produkte
sowie deren Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck. Jede spezielle
Anwendung muss vorab mit unserer technischen Leitung abgestimmt werden; demnach
trägt der Kunde das Kompatibilitäts- und Funktionsrisiko, es sei denn von der
techn. Leitung der IT-Remarketing wurde dies schriftlich bestätigt. Mündliche
Absprachen sind ungültig.
9. Ergibt die Überprüfung eines gezeigten Mangels, dass ein
Gewährleistungs-/Garantiefall nicht gegeben ist, gehen die Kosten der
Überprüfung zu unseren jeweiligen Abrechnungsätzen sowie die Fracht und
Versandkosten zu Lasten des Käufers/Auftraggebers.
10. Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand in unseren Katalogen,
Prospekten, Werbungen und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen,
Kennzeichnungen und Richtwerte dar. Sie sind nur annähernd und ohne Gewähr. Die
Zusicherung von Eigenschaften und der Ausschluss branchenüblicher Abweichungen
bedürfen in jedem Einzelfall der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
11. Nachbesserungsaufträge im Rahmen der Gewährleistung oder Garantie,
Falschlieferungen oder sonstige Reparaturaufträge sind uns fracht- und portofrei
zuzusenden. Bei offensichtlichen Falschlieferungen werden dem
Käufer/Auftraggeber die dadurch entstehenden Versandkosten erstattet. Wir sind
aufgrund der mit einigen Herstellerfirmen getroffenen Vereinbarungen berechtigt,
den Käufer/Auftraggeber nach entsprechendem Hinweis hinsichtlich der
Nachbesserungen unmittelbar an den Hersteller zu verweisen.
12. Eine Rücknahme von Lagerwaren erfolgt nur mit unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zusicherung. Für den Fall der Rücknahme kann eine
Bearbeitungsgebühr von 10% des Warenwertes (mindestens Euro 5,00) zzgl. ges.
MwSt. erhoben werden. Der Käufer/Auftraggeber trägt die Kosten für eine
eventuelle. Aufarbeitung zurückgenommener Lagerwaren.
13. Garantieansprüche aufgrund von fehlerhafter Software, die von IT-Remarketing
geliefert wurde, sind ausnahmslos an den Hersteller der Software zu richten.
Generell erlischt die Garantie auf Software, bei der die Verpackung geöffnet
wurde. Ebenso ist Umtausch ausgeschlossen. Sofern nicht anders angegeben, ist
evtl. vorinstallierte Software nur zu Testzwecken installiert und unverzüglich
nach Erwerb oder Anmietung des Gerätes zu löschen.
VII. b. Einkaufsbedingungen
Wir erklären, dass alle Beschaffungsvorgänge nur zu unseren Bedingungen
erfolgen:
1. Alle Ware wird unter dem Vorbehalt angenommen, daß die Ware nach Qualität und
Quantität innerhalb von 4 Wochen geprüft wird. Verdeckte Mängel sind von uns
innerhalb von 8 Tagen nach Erkennen anzuzeigen.
2. Zahlungen sind ohne schriftliches Einverständnis des Gläubigers aufrechenbar.
VIII. Haftung
1. Soweit nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen die Ansprüche,
insbesondere Schadensansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug oder Verletzung von
vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß und Verstößen aus
unerlaubter Handlung, auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit
Gewährleistungsrechten des Käufers/Auftraggebers stehen, zugestanden werden,
sind sie soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung unsererseits.
2. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen gegenüber dem Käufer/Auftraggeber werden außer in den Fällen
des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
3. Beratungen und Auskünfte erfolgen nach bestem Wissen unserer Mitarbeiter,
jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeder Haftung. Sofern das
Produkthaftungsgesetz Anwendung findet, gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß
Abs. 1 und 2 nicht für die daraus herrührenden Ansprüche des Käufers auf Haftung
für Gefährdung, Körperschäden und private Sachschäden, es sei denn, das Gesetz
lässt eine solche Haftungsfreizeichnung ausdrücklich zu.
4. Für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, insbesondere für entgangenen
Gewinn, Ansprüche Dritter und den Verlust von Daten wird die Haftung
ausgeschlossen.
5. Etwaige Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf solche Schäden
begrenzt, mit deren möglichem Eintritt bei Auftragsannahme nach den uns damals
bekannten Umständen zu rechnen war.
6. In jedem Fall sind Schadensersatzansprüche auf das zweifache des
Auftragswertes, höchstens EURO 2.500,-- begrenzt.
7. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften,
spätestens jedoch mit Ablauf eines halben Jahres ab Lieferung oder der
Durchführung der beanstandeten Leistung.
IX: Rechtsgrundlage, Gerichtsstand
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Als Gerichtsstand gilt Halle.
Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem deutschen
Recht.
X. Unwirksamkeit von Klauseln
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden,
so treten an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen, die dem
wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung beiderseitiger
Interessen am nächsten kommt.